File:Der Haussekretär Hrsg Carl Otto Berlin ca 1900 Seite 053.jpg

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Der Haussekretär  Template:Der Haussekretär
Author
Carl Otto
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Title
Der Haussekretär
Subtitle Neues vollständiges Hilfs-, Formular- u. Nachschlagebuch mit über 1000 Mustern.
Printer
Verlagsdruckerei "Merkur"
Description
Deutsch: Carl Otto (Hrsg.): Der Haussekretär. Neues vollständiges Hilfs-, Formular- u. Nachschlagebuch mit über 1000 Mustern. Verlagsdruckerei „Merkur“ Berlin, Berlin ca. 1910, 672 Seiten

Vollständiger Titel des Buches: Der Haussekretär. Neues vollständiges Hilfs-, Formular- u. Nachschlagebuch mit über 1000 Mustern zum praktischen Gebrauch und zur formvollendeten Anfertigung von Briefen in allen nur denkbaren Familienangelegenheiten, im Freundschafts-, Gesellschafts- und Liebesleben, von Glückwünschen, Einladungen, Eingaben an Fürsten, an Regierungs-, Polizei-, Schul-, Gewerbe-, Steuer- und Kommunalbehörden, Klagen und Schriftsätzen in Kriminal-, Steuer- , Privat-, Konkurs- und allen anderen Rechtssachen, von Testamenten, Kontrakten, Leih-, Kauf-, und Verkaufsverträgen, von Schriftsätzen in Militär-, Berufts-, Gewerbe- und Geldsachen, von Vorlagen zu Geschäftsbriefen aller Art, nebst angefügter Anleitungen zum Rechnen mit ganzen, Bruch-, und Dezimal-Zahlen, einem ausführlichen Ratgeber im Zins-, Wechsel-, und Scheckwesen, vielen Mustern zu Karten, Kartenbriefen, Postkarten, Telegrammen, Inseraten, zu Schriftstücken in den häufigsten Vereinsangelegenheiten, sowie einem Wörterbuch der Neuen Deutschen Rechtschreibung und einem Verzeichnis der gebräuchlisten Fremdwörter. Gesammelt und herausgegeben von Dr. Carl Otto unter Mitwirkung namhafter Schriftsteller, Juristen, Handelslehrer u. Gewerbetreibenden. Verlagsdruckerei "Merkur" Berlin SO. 16.; (Erscheinungsjahr WAHRSCHEINLICH um 1910: Indiz: auf S. 390 werden Zahlen der Volkszählung von 1905 erwähnt und Bevölkerungszahlen von Berlin 1908; die nächste Volkszählung war 1910; auf Seite 68 gibt es eine Liste von Europas Staatsoberhäuptern, was einem Spezialisten auch eine zeitliche Einordnung des Erscheinungsjahres ermöglichen könnte)

Es handelt sich um ein großes Handbuch für Musterbriefe und ein Nachschlagewerkt um 1900. Sehr amüsant, gestelztes Beamtendeutsch um 1900. Unter anderem Musterbriefe für Glückwünsche an den Thronfolger, Musterbriefe für Liebesbriefe, Beileidsbekundungen, Schriftstücke an und von Fürsten, sowie einem Wörterbuch der deutschen Rechtschreibung und ein kurzes Fremdwörterbuch. Druck von Hallberg und Büchting, Leipzig. Altdeutsche Schrift. Hardcover. Blindprägung. Es gibt auch spätere Drucke von 1913 und 1920 aus dem Verlag W. Herlet.
Language German
Publication date circa 1900
publication_date QS:P577,+1900-00-00T00:00:00Z/9,P1480,Q5727902
Place of publication Berlin


TEXT


(Von der Versendung der Briefe. Postalisches.)
53
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Österreich-Ungarn und Liechtenstein ist die Versendung gegen ermäßigtes Porto nicht zulässig. Die Ausdehnung darf 45 cm, in Rollenform 75 cm in der Länge, 10 cm Durchmesser nicht überschreiten. Frankozwang. Tarif bei den Postämtern zu erfragen.
Zusammengepackte Gegenstände. Es muß hier noch bemerkt werden, daß Drucksachen, Warenproben und Geschäftspapiere an denselben Empfänger auch zu einer Sendung vereinigt werden können unter der Bedingung, daß jeder Gegenstand, für sich genommen, die auf ihn anwendbaren Grenzen des Gewichts nicht überschreitet, z. B. Preisverzeichnisse mit Stoffproben, und zwar innerhalb des Deutschen Reichs im Gesamtgewicht von 1 kg (Schutzgebiete 2 kg); nach Österreich-Ungarn Drucksachen und Warenproben im Meistgewicht der ganzen Sendung von 350 g. Nach dem Auslande darf man alle drei Gegenstände vereinigen, die ganze Sendung jedoch das Gewicht von 2 kg nicht übersteigen. Frankozwang.
Es erübrigen nun noch Postsendungen für den schriftlichen Verkehr, bei denen die Post gewisse Verpflichtungen übernimmt.
Obenan stellen wir die Einschreib-Briefsendungen. Um die Sicherheit der Sendung durch Feststellung der Einlieferung zu erhöhen, können Briefe, Drucksachen, Warenproben und Geschäftspapiere auf Verlangen des Absenders eingeschrieben befördert werden. Der Auftraggeber erhält dann von dem Schalterbeamten einen Einlieferungsschein, womit er den Beweis in Händen hat, daß er die Sendung an einem bestimmten Tage aufgegeben hat, was z. B. bei Kündigung von Verträgen, für die ja in der Regel eine bestimmte Frist festgesetzt ist, von Wichtigkeit sein kann. Anderseits hat dann der Adressat der Post wieder den richtigen Empfang der Sendung zu bescheinigen, wodurch nun diese wieder den Beweis erbringen kann, daß die Sendung richtig abgeliefert worden und sie außer Schuld ist, falls der Zweck der Einschreibung etwa verfehlt sein sollte. Wer also über die sichere Beförderung und Zustellung einer Briefsendung beruhigt sein will, der läßt dieselbe auf diese Weise befördern, was durch den Vermerk „Einschreiben“ auf dem Briefumschlag angezeigt wird. Dieser Vermerk wird stets obenan gestellt und unterstrichen, darunter erst folgt die Adresse.
Für den Verschluß der Einschreibbriefe gibt es keine besondere Vorschrift, er unterscheidet sich nicht von dem eines gewöhnlichen Briefes. Es wird für solche Briefe außer dem gewöhnlichen Porto nur eine Einschreibgebühr von 20 Pf. erhoben. Sie können auch außerhalb der Schalterdienststunden eingeliefert werden, wofür aber eine besondere Gebühr von 20 Pf. zu zahlen ist. Nicht unwichtig ist, daß Einschreibsendungen im Inlande, wozu auch Österreich-Ungarn nebst Bosnien und Herzegowina gerechnet werden, auch unfrankiert eingeliefert werden können, nach dem Auslande dagegen sind sie stets von dem Absender zu frankieren.
Will sich der Absender eines eingeschriebenen Briefes noch nicht dabei beruhigen, daß die Post die Zustellung desselben durch die Quittung des Empfängers Nachweisen kann, sondern möchte er diesen Beweis gern selbst in Händen haben, so kann er eine Bescheinigung über die richtige Zustellung verlangen. Dies ist auf der Adresse der Sendung durch den Vermerk „gegen Rückschein“ auszudrücken. Dann erhält er nach erfolgter Zustellung die gewünschte Bescheinigung darüber. Natürlich muß er bei der Einlieferung der Post seinen Namen und seine Wohnung angeben oder die Person bezeichnen, an welche der Rückschein abgeliefert werden soll. Dies Verfahren erfordert eine besondere Gebühr von 20 Pf. Für Einlieferung eines Einschreibbriefes außerhalb der Schalterdienststunden wird ebenfalls eine besondere Gebühr von 20 Pf. erhoben.
Es sei noch bemerkt, daß ein Rückschein auch später als bei der Einlieferung verlangt werden kann. Diese Einrichtung besteht nicht nur für das Deutsche Reich und Österreich-Ungarn, sondern für den ganzen Weltpostverein, nur nach Ländern, welche außerhalb desselben stehen, sind Rückscheine unzulässig.
Etwas ähnliches sind Briefe mit Post-Zustellungsurkunde, nur daß nicht nur eingeschriebene, sondern auch gewöhnliche Briefe auf diese Weise befördert werden können. Wird eine solche Beförderung verlangt, so sind dem Briefe zwei, von dem Postamt erhältliche, von dem Absender ordnungsmäßig auszufüllende und mit seiner Adresse zu versehende Zustellungsurkunden äußerlich beizufügen, von denen die eine als „Abschrift“ bezeichnet wird. In der Aufschrift des Briefes ist der Vermerk anzubringen: „Hierbei ein Formular zur Zustellungsurkunde nebst Abschrift“. Außerdem ist noch ein besonderer Vermerk erforderlich, wenn die Zustellung an einem bestimmten Tage oder an einem Sonntage oder allgemeinen Festtage erfolgen soll. Gelder oder Wertgegenstände dürfen solchen Briefen nicht beigefügt werden, auch sind Wertangabe, Nachnahme, Eilbestellung nicht zulässig.
Briefe mit Post-Zustellungsurkunde sind auch nur im Deutschen Reich zulässig. Sie können auch unfrankiert abgesendet werden. Im Frankofall hat der Absender zu entrichten: das Briefporto, die Zustellungsgebühr von 20 Pf. und das betreffende Briefporto bei der Rückkunft der Zustellungsurkunde; bei eingeschriebener Sendung natürlich auch noch die Einschreibgebühr von

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