File:Der Haussekretär Hrsg Carl Otto Berlin ca 1900 Seite 429.jpg

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Der Haussekretär  Template:Der Haussekretär
Author
Carl Otto
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Title
Der Haussekretär
Subtitle Neues vollständiges Hilfs-, Formular- u. Nachschlagebuch mit über 1000 Mustern.
Printer
Verlagsdruckerei "Merkur"
Description
Deutsch: Carl Otto (Hrsg.): Der Haussekretär. Neues vollständiges Hilfs-, Formular- u. Nachschlagebuch mit über 1000 Mustern. Verlagsdruckerei „Merkur“ Berlin, Berlin ca. 1910, 672 Seiten

Vollständiger Titel des Buches: Der Haussekretär. Neues vollständiges Hilfs-, Formular- u. Nachschlagebuch mit über 1000 Mustern zum praktischen Gebrauch und zur formvollendeten Anfertigung von Briefen in allen nur denkbaren Familienangelegenheiten, im Freundschafts-, Gesellschafts- und Liebesleben, von Glückwünschen, Einladungen, Eingaben an Fürsten, an Regierungs-, Polizei-, Schul-, Gewerbe-, Steuer- und Kommunalbehörden, Klagen und Schriftsätzen in Kriminal-, Steuer- , Privat-, Konkurs- und allen anderen Rechtssachen, von Testamenten, Kontrakten, Leih-, Kauf-, und Verkaufsverträgen, von Schriftsätzen in Militär-, Berufts-, Gewerbe- und Geldsachen, von Vorlagen zu Geschäftsbriefen aller Art, nebst angefügter Anleitungen zum Rechnen mit ganzen, Bruch-, und Dezimal-Zahlen, einem ausführlichen Ratgeber im Zins-, Wechsel-, und Scheckwesen, vielen Mustern zu Karten, Kartenbriefen, Postkarten, Telegrammen, Inseraten, zu Schriftstücken in den häufigsten Vereinsangelegenheiten, sowie einem Wörterbuch der Neuen Deutschen Rechtschreibung und einem Verzeichnis der gebräuchlisten Fremdwörter. Gesammelt und herausgegeben von Dr. Carl Otto unter Mitwirkung namhafter Schriftsteller, Juristen, Handelslehrer u. Gewerbetreibenden. Verlagsdruckerei "Merkur" Berlin SO. 16.; (Erscheinungsjahr WAHRSCHEINLICH um 1910: Indiz: auf S. 390 werden Zahlen der Volkszählung von 1905 erwähnt und Bevölkerungszahlen von Berlin 1908; die nächste Volkszählung war 1910; auf Seite 68 gibt es eine Liste von Europas Staatsoberhäuptern, was einem Spezialisten auch eine zeitliche Einordnung des Erscheinungsjahres ermöglichen könnte)

Es handelt sich um ein großes Handbuch für Musterbriefe und ein Nachschlagewerkt um 1900. Sehr amüsant, gestelztes Beamtendeutsch um 1900. Unter anderem Musterbriefe für Glückwünsche an den Thronfolger, Musterbriefe für Liebesbriefe, Beileidsbekundungen, Schriftstücke an und von Fürsten, sowie einem Wörterbuch der deutschen Rechtschreibung und ein kurzes Fremdwörterbuch. Druck von Hallberg und Büchting, Leipzig. Altdeutsche Schrift. Hardcover. Blindprägung. Es gibt auch spätere Drucke von 1913 und 1920 aus dem Verlag W. Herlet.
Language German
Publication date circa 1900
publication_date QS:P577,+1900-00-00T00:00:00Z/9,P1480,Q5727902
Place of publication Berlin


TEXT:


(Verträge verschiedener Art.)
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3. wenn er die Lehre unbefugt verlassen hat oder sonst den nach dem Lehrvertrage ihm obliegenden Verpflichtungen nachzukommen beharrlich verweigert;

4. wenn er der Verwarnung ungeachtet mit Feuer und Licht unvorsichtig umgeht; 5. wenn er sich Tätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen den Lehrherrn oder seine Vertreter oder gegen die Familienangehörigen des Lehrherrn oder seiner Vertreter zuschulden kommen läßt; 6. wenn er einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Sachbeschädigung zum Nachteile des Lehrherrn oder eines Mitarbeiters sich schuldig macht; 7. wenn er Familienangehörige des Lehrherrn oder seiner Vertreter oder Mitarbeiter zu Handlungen verleitet oder zu verleiten sucht oder mit Familienangehörigen seines Lehrherrn oder seiner Vertreter Handlungen begeht, welche wider die Gesetze oder die guten Sitten verstoßen; 8. wenn er zur Fortsetzung der Lehre unfähig oder mit einer abschreckenden Krankheit behaftet ist; 9. wenn der Vorstand der Handwerkskammer die Auflösung des Lehrverhältnisses auf Grund des 8 6 der Vorschriften zur Regelung des Lehrlingswesens verlangt; 10. wenn er den Besuch der Fortbildungsschule (Fachschule) dauernd trotz Verwarnung vernachlässigt. In den unter 1 bis 7 gedachten Fällen ist die Entlassung des Lehrlings nicht mehr zulässig, wenn die zu Grunde liegenden Tatsachen dem Arbeitgeber länger als eine Woche bekannt sind. 8 10. Von seiten des Lehrlings kann das Lehr Verhältnis nach Ablauf der Probezeit aufgelöst werden: 1. wenn er zur Fortsetzung der Lehre unfähig wird; 2. wenn der Lehrherr oder seine Vertreter oder Familienangehörige derselben den Lehrling zu Handlungen verleiten oder zu verleiten suchen oder mit Familienangehörigen oes Lehrlings Handlungen begehen, welche wider die Gesetze oder die guten Sitten laufen; 3. wenn der Lehrherr dem Lehrling den schuldigen Lohn (Kostgeld) nicht in der bedungenen Weise auszahlt, bei Stücklohn nicht für ausreichende Beschäftigung sorgt oder wenn er sich widerrechtlicher Übervorteilungen gegen ihn schuldig macht; 4. wenn bei Fortsetzung der Lehre das Leben oder die Gesundheit oes Lehrlings einer erweislichen Gefahr ausgesetzt sein würde, welche bei Eingehung des Lehrvertrages nicht zü erkennen war; 5. wenn der Lehrherr seine gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen gegen den Lehrling in einer die Gesundheit, die Sittlichkeit oder die Ausbildung oes Lehrlings gefährdenden Weise vernachlässigt oder das Recht der väterlichen Zucht mißbraucht oder zur Erfüllung der ihm vertragsmäßig obliegenden Verpflichtungen unfähig wird. 8 11. Der Lehrvertrag wird durch den Tod des Lehrlings aufgehoben. Durch den Tod des Lehrherrn wird der Lehrvertrag aufgehoben, sofern die Aufhebung innerhalb vier Wochen geltend gemacht wird. § 12. Wird von dem gesetzlichen Vertreter des Lehrlings (Vater, Mutter, Vormund) für den Lehrling oder, sofern der letztere volljährig ist, von ihm selbst dem Lehrherrn die schriftliche Erklärung abgegeben, daß der Lehrling zu einem anderen Gewerbe oder anderen Berufe übergehen werde, so gilt das Lehrverhältnis, wenn der Lehrling nicht früber entlassen wird, nach Ablauf von vier Wochen als aufgelöst. 8 13- Wird das Lehrverhältnis auf Grund der Bestimmungen des 8 9 Ziffer 1 bis 7 und 10 oder infolge Übertritts des Lehrlings zu einem anderen Gewerbe oder Berufe (ß 12) aufgelöst, so kann der Lehrherr eine Entschädigung beanspruchen. Dieselbe beträgt, wenn das Lehrverhältnis aufgelöst wird im ersten Jahre Mark, im dritten Jahre 2A- Mark, im zweiten Jahre Mark, im vierten Jahre Mark. Durch diese Vereinbarung wird ein weiterer Schadenersatzanspruch ausgeschlossen. Bei unbefugtem Verlassen der Lehre muß sich die Entschädigung in den Grenzen der Gewerbe- Ordnung halten. Für die Zahlung der Entschädigung ist als Selbstschuldner der Vater (die Mutter) des Lehrlings mitverhaftet.

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