BILDWERKE edit

Zitierung: BVerfG, 1 BvR 825/98 vom 29.6.2000, Absatz-Nr. (1 - 33), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20000629_1bvr082598.html Frei für den privaten Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT vs. Oberlandesgericht ......... Die angegriffene Entscheidung des OLG ist aufzuheben und die Sache an das OLG zurückzuverweisen. Das OLG wird bei seiner neuen Entscheidung § 51 UrhG im Lichte der verfassungsrechtlichen Erwägungen zur Kunstfreiheit auszulegen haben.

...... Dabei ist grundlegend zu beachten, dass mit der Veröffentlichung ein Werk nicht mehr allein seinem Inhaber zur Verfügung steht. Vielmehr tritt es bestimmungsgemäß in den gesellschaftlichen Raum und kann damit zu einem eigenständigen, das kulturelle und geistige Bild der Zeit mitbestimmenden Faktor werden. Es löst sich mit der Zeit von der privatrechtlichen Verfügbarkeit und wird geistiges und kulturelles Allgemeingut (BVerfGE 79, 29 <42>). Dies ist einerseits die innere Rechtfertigung für die zeitliche Begrenzung des Urheberschutzes, andererseits führt dieser Umstand auch dazu, dass das Werk umso stärker als Anknüpfungspunkt für eine künstlerische Auseinandersetzung dienen kann, je mehr es seine gewünschte gesellschaftliche Rolle erfüllt. Diese gesellschaftliche Einbindung der Kunst ist damit gleichzeitig Wirkungsvoraussetzung für sie und Ursache dafür, dass die Künstler in gewissem Maß Eingriffe in ihre Urheberrechte durch andere Künstler als Teil der sich mit dem Kunstwerk auseinander setzenden Gesellschaft hinzunehmen haben. Zur Bestimmung des zulässigen Umfangs dieser Eingriffe dienen die Schrankenbestimmungen des Urheberrechts (§§ 45 ff. UrhG), die ihrerseits aber wieder im Lichte der Kunstfreiheit auszulegen sind und einen Ausgleich zwischen den verschiedenen - auch verfassungsrechtlich - geschützten Interessen schaffen müssen. Dem Interesse der Urheberrechtsinhaber vor Ausbeutung ihrer Werke ohne Genehmigung zu fremden kommerziellen Zwecken steht das durch die Kunstfreiheit geschützte Interesse anderer Künstler gegenüber, ohne die Gefahr von Eingriffen finanzieller oder inhaltlicher Art in einen künstlerischen Dialog und Schaffensprozess zu vorhandenen Werken treten zu können.

Steht - wie vorliegend - ein geringfügiger Eingriff in die Urheberrechte ohne die Gefahr merklicher wirtschaftlicher Nachteile (z.B. Absatzrückgänge, vgl. hierzu BGH, GRUR 1959, S. 197 <200>) der künstlerischen Entfaltungsfreiheit gegenüber, so haben die Verwertungsinteressen der Urheberrechtsinhaber im Vergleich zu den Nutzungsinteressen für eine künstlerische Auseinandersetzung zurückzutreten.

FOTOBILDER edit

deutsch Entwurf edit

Dieses deutsche Bild ist in Deutschland aus einem der genannten Fälle gemeinfrei:

  • Fotografische Werke (dt.: „Lichtbildwerke“, engl.: „photographic works“), wie z.B. Portraitaufnahmen, werden gemeinfrei:
a) 70 Jahre nach dem Todesjahr des Urhebers eines veröffentlichten Werkes (§64)
b) 70 Jahre nach der Erstveröffentlichung eines anonymen oder pseudoanonymen Werkes (§66, Abs. 1).
c) 70 Jahre nach Schaffung eines nie veröffentlichten Werkes (§66, Abs. 1).
d) Ein unveröffentlichtes Werk, dessen 70jähriges Schutzrecht bereits abgelaufen ist, läßt für denjenigen, der es erstmals veröffentlicht, ein eigenes 25jähriges Schutzrecht erwachsen. (§71, Abs. 3).
  • Fotografische Bilder (dt.: „Lichtbilder“, engl.: „photographic pictures“), wie Schnappschüsse, einfache Fotos und Pressebilder, Automatenfotos oder Passbilder, sind gemeinfrei,
a) 50 Jahre nach deren Erstveröffentlichungsjahr (§72, Abs. 3), oder
b) 50 Jahre nach deren Aufnahme, wenn sie unveröffentlicht blieben (§72, Abs. 3).

Dieses nationale Gesetz „Gesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)“ (engl.: „Law on Copyright and Related Rights“) von 2008 [1] gilt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. --> Historie deutsches UrhG

Die EU-RICHTLINIE 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte von 2006 [2] euroharmonisierte die Schutzdauer von Lichtbildwerken, überließ in Art. 6 aber ausdrücklich die Festlegung von Schutzdauern für Lichtbilder („andere Fotografien“, „individuelle Werke ohne eigene geistige Schöpfung“) den nationalen Gesetzen.

schwedisch Entwurf edit

Dieses schwedische Bild ist in Schweden aus einem der genannten Fälle gemeinfrei:

  • Fotografische Werke (sv.: "Fotografiska verk", engl.: „photographic works“, dt.: „Lichtbildwerke“), wie z.B. Portraitaufnahmen, werden gemeinfrei:
a) 70 Jahre nach dem Todesjahr des Authors (Art. 43), oder
b) 70 Jahre nach dem Erstveröffentlichungsjahr eines unsignierten, anonymen oder pseudoanonymen Werkes (Art. 44), oder
c) 70 Jahre nach Schaffung eines nie veröffentlichten Werkes (Art. 44).
d) Ein unveröffentlichtes Werk, dessen 70jähriges Schutzrecht bereits abgelaufen ist, kann für denjenigen, der es erstmals veröffentlicht, eine eigene 25jähriges Schutzfrist erwachsen lassen. (Art. 44a)
!!! Eine frühere Übergangsregelung von 1994 mit Bezug auf ein Freistellungsdatum 1. Januar 1944 ist durch EU-Richtlinie aufgehoben worden.
  • Fotografische Bilder (sv.: "Fotografiska bilder", engl.: „photographic pictures“, dt.: „Lichtbilder“), wie Schnappschüsse, einfache Fotos und Pressebilder, Automatenfotos oder Passbilder, sind gemeinfrei,
a) 50 Jahre nach deren Aufnahmejahr (Art 49a) oder
b) wenn sie vor dem 1. Januar 1969 (Übergangsregelungen von 1994) geschaffen wurden.

Das nationale Gesetz „Lag om upphovsrätt till litterära och konstnärliga verk“ (engl.: „Act on Copyright in Literary and Artistic Works“) von 2009 [3] gilt innerhalb des Königreichs Schweden.

Die EU-RICHTLINIE 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte von 2006 [4] euroharmonisierte die Schutzdauer von Lichtbildwerken, überließ in Art. 6 aber ausdrücklich die Festlegung von Schutzdauern für Lichtbilder („andere Fotografien“, „individuelle Werke ohne eigene geistige Schöpfung“) den nationalen Gesetzen.

dänisch Entwurf edit

Dieses dänische Bild ist in Dänemark aus einem der genannten Fälle gemeinfrei:

  • Fotografische Werke (dän.: "fotografiske værker", engl.: „photographic works“, dt.: „Lichtbildwerke“), wie z.B. Portraitaufnahmen, werden gemeinfrei:
a) 70 Jahre nach dem Todesjahr des Authors (§63, Abs. 1), oder
b) 70 Jahre nach dem Erstveröffentlichungsjahr eines unsignierten, anonymen oder pseudoanonymen Werkes (§63, Abs. 2).
c) 70 Jahre nach Schaffung eines nie veröffentlichten Werkes (§63, Abs. 3).
d) Ein unveröffentlichtes Werk, dessen 70jähriges Schutzrecht bereits abgelaufen ist, läßt für denjenigen, der es erstmals veröffentlicht, ein eigenes 25jähriges Schutzrecht erwachsen. (§64).
  • Fotografische Bilder (dän.: "fotografiske billede", engl.: „photographic pictures“, dt.: „Lichtbilder“), wie Schnappschüsse, einfache Fotos und Pressebilder, Automatenfotos oder Passbilder, sind gemeinfrei,
a) 50 Jahre nach deren Aufnahmejahr (§70, Abs. 2) oder
b) Aufnahme vor dem 1. Januar 1970 (§91, Abs. 5).

Das nationale Gesetz „Lov om ophavsret“ (engl.: „The Consolidated Act on Copyright“) von 2010 [5] gilt nur innerhalb des Königreichs Dänemark, nicht auf den Færøer Inseln oder auf Grønland.

Die EU-RICHTLINIE 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte von 2006 [6] euroharmonisierte die Schutzdauer von Lichtbildwerken, überließ in Art. 6 aber ausdrücklich die Festlegung von Schutzdauern für Lichtbilder („andere Fotografien“, „individuelle Werke ohne eigene geistige Schöpfung“) den nationalen Gesetzen.

österreichisch Entwurf edit

Dieses österreichische Bild ist in Österreich aus einem der genannten Fälle gemeinfrei:

  • Fotografische Werke (dt.: „Lichtbildwerke“, engl.: „photographic works“), wie z.B. Portraitaufnahmen, werden gemeinfrei:
a) 70 Jahre nach dem Todesdatum des Urhebers (§60 Abs.1), oder
b) 70 Jahre nach der Schaffung eines anonymen oder pseudoanonymen Werkes (§61) oder
c) 70 Jahre nach deren Erstveröffentlichung, sofern dabei das bisher unveröffentlichte Werk vor weniger als 70 Jahren entstanden war. (§61)
d) Ein unveröffentlichtes Werk, dessen 70jähriges Schutzrecht bereits abgelaufen ist, läßt für denjenigen, der es erstmals veröffentlicht, ein eigenes 25jähriges Schutzrecht erwachsen (§76b).
  • Fotografische Bilder (dt.: „Lichtbilder“, engl.: „photographic pictures“), wie Schnappschüsse, einfache Fotos und Pressebilder, Automatenfotos oder Passbilder, sind gemeinfrei,
a) 50 Jahre nach deren Aufnahme (§74, Abs. 6) oder
b) 50 Jahre nach deren Erstveröffentlichung, sofern die Aufnahme dabei noch nicht 50 Jahre alt war (§74, Abs. 6).

Dieses nationale Gesetz „Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)“ (engl.: „Federal Law on Copyrights on Literary and Artistic Works and Related Rights (Copyright Act)“) von 2011 [7] gilt innerhalb der Republik Österreich.

Die EU-RICHTLINIE 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte von 2006 [8] euroharmonisierte die Schutzdauer von Lichtbildwerken, überließ in Art. 6 aber ausdrücklich die Festlegung von Schutzdauern für Lichtbilder („andere Fotografien“, „individuelle Werke ohne eigene geistige Schöpfung“) den nationalen Gesetzen.

finnisch Entwurf edit

Dieses finnische Bild ist in Finnland aus einem der genannten Fälle gemeinfrei:

  • Fotografische Werke (dt.: „Lichtbildwerke“, engl.: „photographic works“), wie z.B. Portraitaufnahmen, werden gemeinfrei:
a) 70 Jahre nach dem Todesdatum des Urhebers (Section 43), oder
b) 70 Jahre nach der Veröffentlichung eines anonymen oder pseudoanonymen Werkes (Section 44.1) oder
c) 70 Jahre nach Schaffung eines unveröffentlichten Werkes aus unbekannter Quelle (Section 44.3).
d) Ein unveröffentlichtes Werk, dessen 70jähriges Schutzrecht bereits abgelaufen ist, läßt für denjenigen, der es erstmals veröffentlicht, ein eigenes 25jähriges Schutzrecht erwachsen (Section 44.a).
  • Fotografische Bilder (dt.: „Lichtbilder“, engl.: „photographic pictures“), wie Schnappschüsse, einfache Fotos und Pressebilder, Automatenfotos oder Passbilder, sind gemeinfrei,
a) 50 Jahre nach deren Aufnahme (Section 49a.2) oder
b) ---

Dieses nationale Gesetz „Tekijänoikeuslaki“ (engl.: „Copyright Act“) von 2010 [9] gilt innerhalb Finnlands.

Die EU-RICHTLINIE 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte von 2006 [10] euroharmonisierte die Schutzdauer von Lichtbildwerken, überließ in Art. 6 aber ausdrücklich die Festlegung von Schutzdauern für Lichtbilder („andere Fotografien“, „individuelle Werke ohne eigene geistige Schöpfung“) den nationalen Gesetzen.

ungarisch edit

http://www.wipo.int/wipolex/en/details.jsp?id=11840 and http://portal.unesco.org/pv_obj_cache/pv_obj_id_3DEB1C2E83C71B0F6AF7BE2B8D12A70B72340500/filename/hu_copyright1999_Conso2007_en.pdf