File:Der Haussekretär Hrsg Carl Otto Berlin ca 1900 Seite 430.jpg

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Der Haussekretär  Template:Der Haussekretär
Author
Carl Otto
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Title
Der Haussekretär
Subtitle Neues vollständiges Hilfs-, Formular- u. Nachschlagebuch mit über 1000 Mustern.
Printer
Verlagsdruckerei "Merkur"
Description
Deutsch: Carl Otto (Hrsg.): Der Haussekretär. Neues vollständiges Hilfs-, Formular- u. Nachschlagebuch mit über 1000 Mustern. Verlagsdruckerei „Merkur“ Berlin, Berlin ca. 1910, 672 Seiten

Vollständiger Titel des Buches: Der Haussekretär. Neues vollständiges Hilfs-, Formular- u. Nachschlagebuch mit über 1000 Mustern zum praktischen Gebrauch und zur formvollendeten Anfertigung von Briefen in allen nur denkbaren Familienangelegenheiten, im Freundschafts-, Gesellschafts- und Liebesleben, von Glückwünschen, Einladungen, Eingaben an Fürsten, an Regierungs-, Polizei-, Schul-, Gewerbe-, Steuer- und Kommunalbehörden, Klagen und Schriftsätzen in Kriminal-, Steuer- , Privat-, Konkurs- und allen anderen Rechtssachen, von Testamenten, Kontrakten, Leih-, Kauf-, und Verkaufsverträgen, von Schriftsätzen in Militär-, Berufts-, Gewerbe- und Geldsachen, von Vorlagen zu Geschäftsbriefen aller Art, nebst angefügter Anleitungen zum Rechnen mit ganzen, Bruch-, und Dezimal-Zahlen, einem ausführlichen Ratgeber im Zins-, Wechsel-, und Scheckwesen, vielen Mustern zu Karten, Kartenbriefen, Postkarten, Telegrammen, Inseraten, zu Schriftstücken in den häufigsten Vereinsangelegenheiten, sowie einem Wörterbuch der Neuen Deutschen Rechtschreibung und einem Verzeichnis der gebräuchlisten Fremdwörter. Gesammelt und herausgegeben von Dr. Carl Otto unter Mitwirkung namhafter Schriftsteller, Juristen, Handelslehrer u. Gewerbetreibenden. Verlagsdruckerei "Merkur" Berlin SO. 16.; (Erscheinungsjahr WAHRSCHEINLICH um 1910: Indiz: auf S. 390 werden Zahlen der Volkszählung von 1905 erwähnt und Bevölkerungszahlen von Berlin 1908; die nächste Volkszählung war 1910; auf Seite 68 gibt es eine Liste von Europas Staatsoberhäuptern, was einem Spezialisten auch eine zeitliche Einordnung des Erscheinungsjahres ermöglichen könnte)

Es handelt sich um ein großes Handbuch für Musterbriefe und ein Nachschlagewerkt um 1900. Sehr amüsant, gestelztes Beamtendeutsch um 1900. Unter anderem Musterbriefe für Glückwünsche an den Thronfolger, Musterbriefe für Liebesbriefe, Beileidsbekundungen, Schriftstücke an und von Fürsten, sowie einem Wörterbuch der deutschen Rechtschreibung und ein kurzes Fremdwörterbuch. Druck von Hallberg und Büchting, Leipzig. Altdeutsche Schrift. Hardcover. Blindprägung. Es gibt auch spätere Drucke von 1913 und 1920 aus dem Verlag W. Herlet.
Language German
Publication date circa 1900
publication_date QS:P577,+1900-00-00T00:00:00Z/9,P1480,Q5727902
Place of publication Berlin


TEXT:


(Verträge verschiedener Art.)
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§ 14.

Wird das Lehrverhältnis durch Verschulden des Lehrherrn (§ 10 Ziffer 2—5) vorzeitig aufgelöst, so ist dieser dem Lehrlinge oder seinem gesetzlichen Vertreter (Vater, Mutter, Vormund) zum Schadenersätze verpflichtet. § 15. Bei Beendigung der Lehrzeit hat sich der Lehrling der Gesellen-(Gehilfen-)prüfung vor dem zuständigen Prüsungs-Ausfchusse zu unterziehen und ist verpflichtet, den Anordnungen desselben Folge zu leisten. Der LehrArr hat dem Lehrling die zur Anfertigung der Prüfungsarbeiten erforderliche Zeit zu gewähren und die zu ihrer Anfertigung erforderlichen Materialien und Werkzeuge zu liefern. Dem Lehrherrn fällt das Eigenem an dem gefertigten Stücke zu. Die Gebühren für die Einschreibung des Lehrlings in die Lehrlingsrolle der Handwerkskammer — Innung — hat die Prüfungsgebühren hat ckie (der Vater) des Lehrlings zu zahlen. Besondere Bestimmungen: Vorstehenden Vertrag gelesen zu haben und mit den Bestimmungen desselben einverstanden zu sein, bescheinigen durch eigenhändige Namensunterschrift Lr'cHte/r-e/A den . . 19 . . Der Lehrherr: der Vater (die -Mutter lwenn ihr die etter- <R°M- u. Stand, der Vormund): Der Lehrling: Lehr-Vertrag in gewöhnlicher Form. 1. Der Schuhmachermeister Alster aus Potsdam gibt seinen Sohn Karl dem Schlossermeister Dorsch in Essen in die Lehre. 2. Schlossermeister Dorsch nimmt denselben als Lehrling unter folgenden Bedingungen in die Lehre auf: § 1. Schlossermeister Dorsch verpflichtet sich, den Knaben in allen Arbeiten der Schlosserei und Kunstschlosserei zu unterrichten, resp. von seinem Werkführer oder Gesellen unterrichten zu lassen, damit derselbe nach vollbrachter Lehrzeit in jeder Schlosserei mit seinen erworbenen Kenntnissen Arbeit finden kann, ferner denselben auf Wunsch mindestens alle 14 Tage den Gottesdienst besuchen zu lassen (für Katholiken: an allen Sonn- und gebotenen Feiertagen den Gottesdienst vormittags besuchen zu lassen), auch zu keinen häuslichen Arbeiten heranziehen zu wollen; ihn nach Möglichkeit zur Arbeitsamkeit durch Liebe und Güte anzuhalten, dagegen aber mit Strenge vorzugehen, wenn derselbe schlechten Sitten, Lastern oder liederlichem Umgänge mit anderen Elementen fiöhnen sollte. Gleichzeitig verpflichtet sich Herr D., dem Lehrling nach beendeter Lehrzeit ein wahrheitsgemäßes Lehrzeugnis auszustellen. § 2. Schlossermeister Dorsch gewährt dem Lehrlinge freie Wohnung, vollständige Beköstigung und freie Wäsche, alles andere fällt aber den Eltern des Knaben zur Last, und find dieselben auch mit Erwähntem einverstanden. § 3. Die Lehrzeit ist auf 4 Jahre vereinbart und steht dem Meister das Recht zu, dem Lehrling bei guter Führung einen Teil der Lehrzeit zu erlassen. § 4. Das Lehrgeld wird aus 200 Mark vereinbart, wovon der Schuhmachermeister A. die Hälfte mit 100 Mark bei Beginn der Lehrzeit, die andere Hälfte nach Beendigung der Lehrzeit dem Schlossermeister Dorsch zahlt.

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