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   chem Vereine, so lange sie von
   der Regierung zu einem Ver
   bande nicht bestätigt und an-
   erkannt sind, weder schriftlich
   noch mündlich mit einander in
   Verbindung treten dürfen, Al-
   len Kosten und Strafen unzwei-
   felhaft bringen;
  3.) das Director. actor. im Einver-
   ständniß mit dem Lieder-
   kranz zu Johanngeorgenstadt
   giebt die Erklärung, daß das
   Director. actor. diesen Antrag
   nicht an die einzelnen Vereine
   bringen wird und es sieht sich
   gänzlich außer Stande, dem Wi-
   len des Gesangvereins’ zu Grün-
   hain zu entsprechen und muß
   es genanntem Verein überlas-
   sen, nach Befinden von seiner
   Seite diese Angelegenheit beim
   Gesangfestverband weiter zu
   verfolgen und erklärt, wenn
   der Gesangverein zu Grünhain

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